Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Landhotel Gernert

I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
4. Gast im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne von §§ 13, 14.

II. Vertragsabschluss, -partner; Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes durch das Hotel zustande. Macht das Hotel dem Gast ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Annahme des Hotelangebotes durch den Gast zustande. Die Zimmerbuchung soll in Textform bestätigt werden.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Gast. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet der Gast dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Dritten als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
3. Alle Ansprüche des Gastes und des Dritten gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in 1 Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen das Hotel verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in 3 Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht …
o bei Ansprüchen, die auf Verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels – auch seiner Erfüllungsgehilfen – beruhen
o bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die verkürzten Verjährungsfristen nicht bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Gast vertrauen darf.

III. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate überschreitet.
3. Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Gast gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Gastes davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.
4. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Zudem kann das Hotel im Verzugsfalle eine Gebühr in Höhe von 5 € pro Mahnschreiben geltend machen. Dem Hotel bleiben der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.
6. In begründeten Fällen, z.B. bei Zahlungsrückstand des Gastes oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
7. Der Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.

IV. Rücktritt des Gastes (Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels
1. Ein Rücktritt des Gastes von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag oder in diesen AGB ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Gast ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde (Option), kann der Gast bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Gastes erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel in Textform ausübt.
3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen (14 Tage oder weniger vor der vereinbarten Anreise), besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht; und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistungen. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Gast ist in diesem Fall verpflichtet, 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung ohne Frühstück zu zahlen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
4. Sofern das Hotel die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die vom Hotel zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der vom Hotel ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Hotel durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erhält.
5. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.
6. Das Hotel ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich der pauschalierten ersparten Aufwendungen dem Gast in Rechnung zu stellen und vom Deposit einzubehalten, soweit jenes geleistet wurde.

V. Rücktritt des Hotels
1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Gastes innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits ebenfalls berechtigt, vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotels innerhalb von 2 Wochen auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Lässt der Gast diese Frist untätig verstreichen, ist das Hotel zum Rücktritt berechtigt.
2. Wird eine vereinbarte oder gemäß Ziffer 5 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls …
o höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
o Zimmer schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen (z. in der Person des Gastes, der Zahlungsfähigkeit oder des Aufenthaltszwecks) gebucht werden;
o das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
o ein Verstoß gegen I. Ziffer 2 vorliegt.
4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.

VI. a) Sonderregelung zu Ziffer IV & V Nr. 3 für Hotelaufnahmeverträge bis zum 31.12.2021 (Anreisetag maßgeblich) aufgrund von Corona, Pandemiesituationen und höherer Gewalt
1. Sofern aufgrund von Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakten zur Bekämpfung oder Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus oder ähnlichen gravierenden Gründen von höherer Gewalt (äußere Umstände, die nicht vom Hotel zu vertreten sind) das Hotel in Gänze oder in Teilen nicht betrieben und entsprechende Leistungen vom Gast nicht Anspruch genommen werden können, liegt keine vom Hotel zu vertretende Pflichtverletzung Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung, Allgemeinverfügung und des Verwaltungsaktes. Das Hotel verpflichtet sich, dem Gast den Beginn und die voraussichtliche Geltungsdauer eines solchen Verwaltungsaktes mitzuteilen. Für das Hotel geltende Verordnungen und Allgemeinverfügungen werden vom Gesetzgeber bekannt gegeben und veröffentlicht. Für den Fall, dass das Hotel aus vorgenannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert ist, ist das Hotel entschädigungsfrei berechtigt, sein Hotelangebot dem jeweils geltenden gesetzlichen Rahmen entsprechend anzupassen, welches nur aus triftigem Grund abgelehnt werden darf. Ist dies dem Hotel nicht möglich oder zumutbar oder dem Gast unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, den Aufenthalt kostenfrei abzusagen. Ist der Hotelbetrieb in Gänze untersagt, ist das Hotel berechtigt, dem Gast einen alternativen Reisetermin anzubieten. Können sich die Parteien nicht auf einen alternativen Termin verständigen, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Vertrag durch Erklärung in Textform kostenfrei zurücktreten.

2. Sollte der Gast aufgrund von behördlichen (Ein-)Reiseverboten aufgrund von Corona oder ähnlichen globalen Pandemien nach der Definition der WHO oder behördlichen Quarantäneanordnungen aufgrund einer Pandemie (auch bei Rückkehr aus dem gebuchten Reiseland) den gebuchten Reisetermin nicht wahrnehmen können, so darf der Gast sein Zimmer unabhängig von den Staffelungen aus Ziffer IV 3 S. 4 kostenfrei stornieren, soweit vom Gast der Nachweis geführt worden ist, dass es dem Gast aus vorgenannten Gründen tatsächlich objektiv unmöglich ist, (ein) zu reisen. Lediglich Bedenken des Gastes oder behördliche Empfehlungen, auf touristische Reisen zu verzichten, begründen kein kostenfreies Rücktrittsrecht.
3. In allen übrigen Fällen unabhängig von Corona und ähnlichen globalen Pandemien verbleibt es bei der Regelung aus Ziffer IV und

VII. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart ist.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Gast frühestens ab 14.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel im Falle einer verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50 % des aktuell gültigen Tageslogispreises in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr sodann 100 %. Vertragliche Ansprüche des Gastes werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. Darüber hinaus bleiben dem Hotel der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

VIII. Haftung des Hotels
1. Bei verursachten Schäden haftet das Hotel bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften das Hotel und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Gast vertrauen darf. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten, sowie alle Störungen bzw. Schäden dem Hotel unverzüglich mitzuteilen.
2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel gegenüber dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen der § 701 ff. BGB höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 €. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 € der Betrag von 800 €.
Sofern der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800 € oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 € einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel. Eine Aufbewahrung im Hotel- oder Zimmersafe wird grundsätzlich empfohlen. Für eine weitergehende Haftung des Hotels gilt die vorstehende Regelung des VII. Ziffer 1.
3. Soweit dem Gast ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz – auch gegen Entgelt – zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigungen auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur entsprechend VII. Ziffer 1.
4. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden ebenfalls mit größter Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung und Aufbewahrung (jeweils im Hotel) sowie – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Ziffer 1 gilt entsprechend.

IX. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist 67487 St. Martin
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Landau in der Pfalz. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels und damit Landau in der Pfalz.
4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.